Bürgerbeteiligung in Mecklenburg-Vorpommern: Erfolgreiche Umsetzung der Regelungen
Bürgerbeteiligungen sind mittlerweile untrennbar mit der Realisierung von Windenergieanlagen verbunden. Nun hat das Thema Bürgerbeteiligung Einzug in die Gesetzgebung in Mecklenburg-Vorpommern erhalten.
Für Projektierer von Windenergie in Mecklenburg-Vorpommern stellt sich die Herausforderung, den gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsprozess einzuhalten und zu organisieren. Eine Beteiligung von Bürgern kann konform des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BüGembeteilG M-V) auf zwei Wegen stattfinden:
A)
Der Vorhabenträger bietet 20 Prozent der Gesellschaftsanteile kaufberechtigten Bürgern bzw. Gemeinden an. Diese originäre Regelung kann um eine freiwillige Lösung ergänzt werden.
B)
Als Alternative zur Beteiligung ist es dem Vorhabenträger möglich, Ausgleichsabgaben an die Kommune zu zahlen und dies mit dem Angebot eines Sparprodukts an die berechtigten Bürger zu kombinieren.
In Verbindung mit den zwei Möglichkeiten einer Beteiligung steht die Einholung von Interessensbekundungen der Bürger/Gemeinden zu einem genau definierten Zeitraum und in einem genau definierten räumlichen Umkreis. Auf Basis dieser Interessenserhebung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt ein entsprechendes Zuteilungsverfahren.
Unser Produkt regiocap® unterstützt die Prozesse der Interessensbekundung und Zuteilung für beide Alternativen optimal. Sie planen ein Projekt mit Bürgerbeteiligungen in Mecklenburg-Vorpommern?
Gerne helfen wir Ihnen mit unseren Lösungen weiter. Nehmen Sie dazu einfach Kontakt mit uns auf: info@eueco.de oder 089 - 21 55 11 820.
Für Projektierer von Windenergie in Mecklenburg-Vorpommern stellt sich die Herausforderung, den gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsprozess einzuhalten und zu organisieren. Eine Beteiligung von Bürgern kann konform des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BüGembeteilG M-V) auf zwei Wegen stattfinden:
A)
Der Vorhabenträger bietet 20 Prozent der Gesellschaftsanteile kaufberechtigten Bürgern bzw. Gemeinden an. Diese originäre Regelung kann um eine freiwillige Lösung ergänzt werden.
B)
Als Alternative zur Beteiligung ist es dem Vorhabenträger möglich, Ausgleichsabgaben an die Kommune zu zahlen und dies mit dem Angebot eines Sparprodukts an die berechtigten Bürger zu kombinieren.
In Verbindung mit den zwei Möglichkeiten einer Beteiligung steht die Einholung von Interessensbekundungen der Bürger/Gemeinden zu einem genau definierten Zeitraum und in einem genau definierten räumlichen Umkreis. Auf Basis dieser Interessenserhebung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt ein entsprechendes Zuteilungsverfahren.
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